Beitrags-/Entgeldordnung

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1. Mitgliedsbeitrag

Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten und wird im Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die keine Lastschriftermächtigung erteilt haben, entrichten den Beitrag unaufgefordert bis zum 31. Januar. Lastschriftzahlern wird der Betrag in der letzten Januarwoche vom Konto abgebucht.

Beitragshöhe (ab 2023 in Klammern)

Der Mitgliedsbeitrag beträgt:

Für ordentliche aktive Mitglieder 250 € (275 €), für den/die ordentlichen aktive/n Ehe- oder Lebenspartner/in mit einem gemeinsamen Haushalt eines aktiven Mitgliedes 150 € (165 €).

Für ordentliche aktive Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden bzw. Wehr- oder Zivildienst leisten, 100 € (110 €). Dieser Beitrag gilt einschließlich des Geschäftsjahres, in dem die Ausbildung beendet wird. Um in den Genuss dieses Beitrages zu kommen, hat das Mitglied eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages bzw. eine Wehr-/Zivildienstbescheinigung bzw. eine Studienbescheinigung bzw. eine Schulbescheinigung vorzulegen. Kommt das Mitglied der Bitte des Vorstandes zur Erbringung eines solchen Nachweises nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach, so hat es den vollen Beitrag des ordentlichen aktiven Mitglieds zu entrichten.

Für fördernde passive Mitglieder 50 € (55 €), für jugendliche aktive Mitglieder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 60 € (66 €) bzw. ab 10 Jahre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 85 € (93 €).

Beitragsermäßigungen

Für Geschwisterkinder und Kinder von Alleinerziehenden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt der Jugendbeitrag 35 € (38 €) und ab 10 Jahre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50 € (55€).
Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie mindestens 25 Jahre durchgehend dem Verein angehört haben, zahlen den Beitrag eines passiven Mitglieds, haben aber die Rechte eines aktiven Mitglieds. Die Beitragsänderung entfällt mit Beginn des Geschäftsjahres, in das der 80. Geburtstag fällt bzw. in dem das Mitglied das 25. Jahr der durchgehenden Vereinszugehörigkeit vollendet.
Für Mannschaftsspieler, die vollzahlendes Mitglied eines anderen Tennisclubs sind, besteht die Möglichkeit einer Zweitmitgliedschaft zu 50% des Jahresbeitrags eines ordentlichen aktiven Mitglieds, mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen aktiven Mitglieds.

Beitragserlasse

Beitragsfrei sind:
Ehrenmitglieder.
Befristete Mitglieder für die Dauer von Sportkursen.
Ausdrücklich sei auch auf § 10 (2) der Vereinssatzung verwiesen.

Abmeldungen und Ummeldungen

Abmeldungen und Ummeldungen der Mitgliedschaft bedürfen der Schriftform. Abmeldungen werden zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem die schriftliche Abmeldung eingeht. Ummeldungen von aktiv auf passiv für das laufende Geschäftsjahr sind bis einschließlich 31. März möglich. Später eingehende Passivmeldungen werden zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres wirksam. Wenn bei Passivmeldungen im 1. Quartal der Aktivenbeitrag bereits geleistet wurde, hat der Vorstand dem Mitglied die Differenz zwischen dem Aktivenbeitrag und dem Passivenbeitrag unverzüglich zu erstatten. Ummeldungen von passiv auf aktiv sind jederzeit möglich. Mit Eingang der Aktivmeldung wird der volle Aktivenbeitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig. Spielt ein passives Mitglied öfter als drei Stunden im Kalenderjahr, gilt dies als Ummeldung auf aktiv. Meldet sich ein Mitglied innerhalb eines Kalenderjahres öfter als einmal um, hat es eine Verwaltungsgebühr von 25,50 € zu entrichten.

Beitragszahlung im Jahr des Vereinseintritts

Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle Beitrag zu entrichten, danach die Hälfte. Passive Mitglieder zahlen in jedem Fall den vollen Beitrag.

2. Aufnahmegebühr

Der Verein erhebt bis auf weiteres keine Aufnahmegebühr.

3. Mitgliederausweise

Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis zur Platzbelegung. Bei Verlust oder Zerstörung hat das Mitglied einen neuen Ausweis zu erwerben. Das Mitglied hat hierfür eine Kostenbeteiligung in Höhe von 5 € zu entrichten. Bei Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung des Kostenbeitrages.

4. Gastspieler auf der OTC-Anlage

Entgelte für Gastspieler auf der OTC-Anlage legt der Gesamtvorstand fest. Die Höhe der Entgelte wird in der Platz- und Spielordnung dokumentiert. Über Abweichungen (z.B. Pauschalen für Gruppen bzw. Kurse) entscheidet der Gesamtvorstand im Einzelfall.

5. Kursgebühren

Gebühren für die Durchführung von Sportkursen legt der Gesamtvorstand fest.

6. Arbeitseinsatz

Alle aktiven Mitglieder über 16 Jahre sind zu 6 Stunden Arbeitseinsatz im Jahr verpflichtet, wobei Eheleute und Lebenspartner sich gegenseitig vertreten können. Die Stunde wird mit 15 € bewertet. Bei Nichterfüllung ist der Betrag bis zum 31.01. des folgenden Jahres unaufgefordert zu überweisen bzw. wird eingezogen.

Der Arbeitseinsatz entfällt mit Ende des Geschäftsjahres, in das bei weiblichen Mitglieder der 68. und bei männlichen der 73. Geburtstag fällt.

Im Übrigen ist der Vorstand befugt, in Einzelfällen – auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes – Sonderregelungen zu treffen.

7. Zahlungsmodalitäten

Für alle Zahlungen der Mitglieder an den Verein ist Lastschrifteinzug erwünscht. Änderungen der Bankverbindung sind der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichtvorliegen einer Einzugsermächtigung beim ersten Einzug einer zu leistenden Zahlung im Jahr ist unaufgefordert eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro zu entrichten (unabhängig von den weiteren Regelungen der Ziffern 7 und 8). Mitglieder, die keine Lastschriftermächtigung erteilt haben und deren Beitrag nicht bis zum 31. Januar unaufgefordert eingegangen ist, erhalten eine Beitragsrechnung. Je Rechnung wird eine Rechnungsgebühr von 3 € erhoben.

8. Zahlungsrückstände

Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungsver­pflichtungen gegenüber dem OTC mehr als zwei Wochen nach der Fälligkeit im Rückstand, so ist es an die Zahlungsver­pflichtung schriftlich zu erinnern. Verzeichnet der Vorstand nach weiteren zwei Wochen keinen Zahlungseingang, kann er eine schriftliche Mahnung aussprechen. Bleibt die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung weiterhin aus, kann der Vorstand eine zweite schriftliche Mahnung aussprechen, in der er eine letzte Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzt und mögliche Konsequenzen gemäß § 5 und § 8 der Satzung androht (z.B. Spielsperre, Ausschluss aus dem Verein).

Zwischen der 1. und 2. Mahnung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

Der Vorstand kann je Mahnung eine Mahngebühr bis zu 10 € erheben. Verursacht ein Mitglied durch eigenes Verschulden dem Verein Kosten, z.B. für Porto, Bankgebühren etc., weil es beispielsweise versäumt hat, eine neue Bankverbindung mitzuteilen oder weil das angegebene Konto nicht gedeckt ist und die Lastschrift nicht eingelöst werden kann, so hat das Mitglied dem Verein diese Kosten zu ersetzen.

9. Inkrafttreten

Diese Beitrags- und Entgeltordnung ist von der Mitgliederversammlung am 02.02.1996 beschlossen und letztmalig von der Mitgliederversammlung am 01.02.2019 geändert worden.

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