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S A T Z U N G

des

Oeynhausener Tennis-Clubs von 1926 e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. 1)Der am 16. April 1926 in Bad Oeynhausen gegründete Verein führt den Namen “Oeynhausener Tennis-Club von 1926 e.V.“, abgekürzt: OTC. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der Geschäftsnummer “16 VR 211“ eingetragen.

  1. 2)Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen.

  1. 3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  1. 4)Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Minden-Lübbecke – damit zum Landesportbund Nordrhein-Westfalen, Duisburg, gehörig – und des Westfälischen Tennis-Verbandes, Kamen.

§ 2

Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  1. 1)Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennis- und des Breitensports. Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder, insbesondere die Jugendlichen, in sportlicher Hinsicht zu fördern und durch Veranstaltungen für den Tennissport zu interessieren.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch

- Abhaltung eines geordneten Sport- und Übungsbetriebes

- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen

- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen

erreicht.

  1. 2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung “Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff. AO), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

  1. 3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. 4)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. 5)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

  1. 1.Ordentlichen (aktiven) Mitgliedern im Alter von mindestens 18 Jahren.

  1. 2.Jugendlichen aktiven Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne aktives und passives Wahlrecht, jedoch mit folgender Maßgabe:


Die jugendlichen aktiven Mitglieder wählen gemäß § 22 dieser Satzung aus ihrer Mitte auf je angefangene 50 jugendliche aktive Mitglieder eine/n Jugendvertreter/in, der/die in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimm- und aktiv wahlberechtigt, aber nicht passiv wahlberechtigt ist. Im Zeitpunkt ihrer Wahl dürfen die Jugendvertreter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben sie bis zur nächsten Wahl Jugendvertreter, allerdings mit den Rechten gemäß § 16 (1).

  1. 3.Fördernden (passiven) Mitgliedern mit der Einschränkung, die Außentennisplätze des Vereins pro Kalenderjahr für maximal drei Stunden bespielen zu dürfen.

  1. 4.Ehrenmitgliedern, zu denen solche Personen ernannt werden können, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit auf Lebenszeit ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

  1. 5.Befristete Mitglieder für die Dauer von Sportkursen ohne aktives und passives Wahlrecht.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1)Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
  1. 2)Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in den Ehrenrat anrufen. Der entscheidet endgültig. Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. 2)Der Austritt muß dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung beim geschäftsführenden Vorstand eingeht.
  1. 3)Der Gesamtvorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Betroffenen mit einer Anhörungsfrist von 3 Wochen ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es
  1. a)schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt bzw. satzungsgemäße Pflichten nicht erfüllt. Der Beschluss über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlußes schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Der Ehrenrat muß den Beschluß des Vorstandes bestätigen, anderenfalls ist der Beschluß aufgehoben.
  1. b)trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluß aus dem Verein angedroht wurde.
  1. c)Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  1. 4)Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 6

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung und einer vom Gesamtvorstand zu erlassenen Haus-, Platz- und Spielordnung berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7

Pflichten der Mitglieder

  1. 1)Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Fairness verpflichtet.
  1. 2)Die Mitglieder haben den Anordnungen der Vorstandsmitglieder und deren Beauftragten im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins Folge zu leisten.
  1. 3)Die Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung von Beiträgen und anderen Zahlungen gemäß § 10 dieser Satzung verpflichtet.

§ 8

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Ordnungen des Vereins bzw. gegen Anordnungen der Vorstandsmitglieder bzw. deren Beauftragten verstoßen, kann der Gesamtvorstand nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit einer Äußerungsfrist von einer Woche folgende Maßnahmen verhängen:

  1. a)Ermahnung
  2. b)angemessene Geldbuße zur Förderung der Jugendarbeit
  3. c)zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb bzw. an Veranstaltungen des Vereins.

Die Maßregelung ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim geschäftführenden Vorstand schriftlich eine Anhörung beim Ehrenrat und eine Entscheidung des Ehrenrates beantragen. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorsitzenden des Ehrenrates diesen Antrag unverzüglich weiterzuleiten. Der Ehrenrat muss den Beschluss des Vorstands bestätigen, anderenfalls ist der Beschluß aufgehoben.

§ 9

Spieler/innen ohne Mitgliedschaft

Nichtmitglieder können unter Beachtung der Haus-, Platz- und Spielordnung die Vereinseinrichtungen begrenzt gegen Zahlung eines vom Gesamtvorstand festzusetzenden Entgeltes in Anspruch nehmen. Nähere Regelungen kann der Gesamtvorstand beschließen.

§ 10

Mitgliedsbeiträge

  1. 1)Der jährliche Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren, Umlagen (maximal bis zum 3-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages) zur Finanzierung besonderer Vorhaben und andere Entgelte sowie die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitrags- und Entgeltordnung dokumentiert.
  1. 2)In besonderen Fällen, die sich beispielsweise aus sozialen Gründen in der Person eines Mitglieds ergeben können, kann der Gesamtvorstand Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und andere Entgelte ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
  1. 3)Für alle Zahlungen und sonstige Leistungen der Mitglieder sind die steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen zu beachten.

§ 11

Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, der geschäftsführende Vorstand und der Ehrenrat.

§ 12

Mitgliederversammlung

  1. 1)Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal jährlich im 1. Quartal durchgeführt.

  1. 2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand dieses im Interesse des Vereins beschließt oder wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.

§ 13

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. a)Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  2. b)Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. c)Entlastung und Wahl bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  4. d)Wahl von Ehrenratsmitgliedern
  5. e)Wahl der Kassenprüfer
  6. f)Genehmigung des vom Gesamtvorstand vorgelegten Haushaltsplanes
  7. g)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstigen Entgelte
  8. h)Satzungsänderungen
  9. i)Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. j)Beschlußfassung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  11. k)Beschlußfassung über Anträge
  12. l)Beschlüsse über Rechtsgeschäfte, deren Abschluß über die Kompetenz des Gesamtvorstandes gemäß § 17 dieser Satzung hinausgehen.

§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. 1)Die Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (Brief, Fax oder Email) oder durch Veröffentlichung der in Bad Oeynhausen erscheinenden Tageszeitungen “Neue Westfälische“ und “Westfalenblatt“.

  1. 2)Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Solche Anträge bedürfen der Schriftform. Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens acht Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingereichte, bis zum Versammlungsbeginn beim 1. Vorsitzenden eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung vor Eintritt in die Tagsordnung die Dringlichkeit bejaht. Dies ist der Fall, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden soll.

§ 15

Ablauf der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. 1)Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  1. 2)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

§ 16

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. 1)Stimmrecht besitzen ordentliche (aktive), fördernde (passive) und Ehrenmitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Jugendvertreter gemäß § 3 (2) dieser Satzung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

  1. 2)In ein Vorstandsamt wählbar sind alle ordentlichen (aktiven), fördernden (passiven) und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 17

Gesamtvorstand

  1. 1)Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der 1. Sportwart/in, dem/der 2. Sportwart/in, dem/der Breitensportwart/in, dem/der 1. Jugendwart/in, dem/der 2. Jugendwart/in, dem/der Technischen Leiter/in, dem/der Schriftführerin, dem/der Sozialwart/in und dem/der Pressewart/in. Der Gesamtvorstand hat eine Aufgabenteilung in einer Arbeitsbeschreibung für jedes Vorstandsamt schriftlich zu fixieren.
  1. 2)Der Gesamtvorstand führt die Bestimmungen dieser Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Arbeit zu berichten. Er ist neben den in dieser Satzung besonders aufgeführten Aufgaben zuständig für:
  1. a)Aufstellung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr
  2. b)Im Innenverhältnis gilt: Für Ausgaben außerhalb des Haushaltsplanes, deren nicht durch zweckgebundene Einnahmen aus Werbung bzw. Spenden gedeckter Geschäftswert 2.500,00 € überschreitet, obliegt die Entscheidung der Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Spielbetriebs notwendig sind.
  3. c)Begründung von Anstellungsverhältnissen, die über Aushilfsarbeitsverhält-nisse hinausgehen.
  4. d)Beschlußfassung über die Bestellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB sowie deren Aufgabenbereich einschließlich Vertretungsmacht.
  5. e)Erlaß einer Jugendordnung gemäß § 22 (5) dieser Satzung sowie von Sport-, Spiel-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  6. f)Festsetzung der Entgelte für die Nutzung der Vereinseinrichtungen durch Nichtmitglieder sowie Festsetzung der Gebühren für Sportkurse.
  7. g)Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
  1. 3)Der Gesamtvorstand kann Ausschüsse bilden (z. B. Sportausschuß, Festausschuß, Ausschuß für Leistungssport etc.). Er muß jedem Ausschuß eigene Aufgaben und Kompetenzen definieren. Die Ausschußmitglieder werden durch den Gesamtvorstand ernannt. Auch Personen, die kein Vorstandsamt bekleiden, können in Ausschüsse berufen werden.
  1. 4)Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen und geleitet. Bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden wird die Sitzung durch den/die 2. Vorsitzende/n geleitet, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in. Der/die 1. Vorsitzende muß eine Sitzung des Gesamtvorstandes einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es fordern. Die Tagesordnung wird durch den geschäftsführenden Vorstand vorbereitet. Jedes Vorstandsmitglied kann bei Beginn der Vorstandssitzung vor Eintritt in die Tagesordnung Erweiterungen/Änderungen der Tagesordnung beantragen.
  1. 5)Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsleiters/in den Ausschlag. Übt ein Mitglied des Gesamtvorstandes mehr als ein Vorstandsamt aus, so hat es im Gesamtvorstand eine Stimme.
  1. 6)Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 18

Der geschäftsführende Vorstand

  1. 1)Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
  1. 2)Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
  1. a)Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlung
  2. b)Führung der Bücher, Erstellung des Jahresberichts, Vorbereitung des Haushaltsplanes.
  3. c)Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  4. d)Begründung von Aushilfsarbeitsverhältnissen.
  5. e)Ausführung von Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
  1. 3)Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in.
  1. 4)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt den Verein allein. Seine Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, daß es zum Abschluß von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 € im Einzelfall der Mitwirkung eines zweiten Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands bedarf.

§ 19

Vorstandswahlen und Amtsdauer

Der/die erste Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in werden für die Dauer von drei Jahren, alle anderen Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahr, jeweils gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können in Personalunion kein weiteres Vorstandsamt übernehmen.

§ 20

Ehrenrat

  1. 1)Es ist ein Ehrenrat zu bilden. Aufgaben des Ehrenrates sind die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und die Entscheidung über Widersprüche gegen Beschlüsse gemäß § 4 (2), § 5 (3a) und § 8 dieser Satzung.
  1. 2)Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen oder Ehrenmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht angehören. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein seit mindestens drei Jahren angehört. Den/die Vorsitzende/n des Ehrenrates wählen dessen Mitglieder aus ihrer Mitte. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Ehrenrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Ehrenratsvorsitzenden. Bei Ausscheiden eines Ehrenratsmitgliedes wird ein Ersatzmitglied von der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
  1. 3)Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht, als Gäste an den Sitzungen des Ehrenrates teilzunehmen. Auch das Mitglied, über dessen Eingabe der Ehrenrat zu befinden hat, darf an der Sitzung des Ehrenrates teilnehmen. Während der Entscheidungsfindung dürfen jedoch weder ein Vorstandsmitglied noch das betreffende Mitglied anwesend sein.

§ 21

Kassenprüfung

  1. 1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu Kassenprüfern/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Amtsperioden der Kassenprüfer/innen sollten so gestaltet werden, dass nicht beide gleichzeitig ausscheiden.
  1. 2)Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister/in und des Gesamtvorstandes.

§ 22

Jugend des Vereins

  1. 1)Der Verein bildet einen Jugendausschuß. Ihm gehören die für den Jugendsport zuständigen Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Jugendvertreter im Sinne von § 3 (2) dieser Satzung an.
  1. 2)Die Jugendvertreter werden von der Jugendversammlung gewählt. Alle jugendlichen aktiven Mitglieder sind vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Jugendversammlung stimmberechtigt. Stimmberechtigt sind darüber hinaus die Mitglieder des Jugendausschußes.
  1. 3)Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar eines jeden Jahres, spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, ist eine Jugendversammlung durchzuführen. Die Einberufung der Jugendversammlung erfolgt durch den/die 1. Jugendwart/in, der/die auch die Jugendversammlung leitet, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
  1. 4)Mitglieder des Gesamtvorstandes, die dem Jugendausschuß nicht angehören, können an der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
  1. 5)Eine vom Jugendausschuß erarbeitete, von der Jugendversammlung diskutierte und vom Gesamtvorstand gegebenenfalls überarbeitet zu erlassene Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, regelt Rechte und Pflichten der Vereinsjugend.

§ 23

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Gesamtvorstandes, der Jugendversammlung, des Ehrenrates und der Ausschüsse des Vereins ist unter Angabe von Ort, Zeit, Namen der anwesenden Mitglieder und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der 1. Vorsitzenden bzw. dem/der Versammlungs-/Sitzungsleiter/in sowie dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit des/der Schriftführers/in ist eine anderes Mitglied des Gesamtvorstandes bzw. des Ehrenrates bzw. der Jugendversammlung zur Niederschrift zu bestimmen.

§ 24

Datenverarbeitung und Datenschutz im Verein

  1. 1)Zur Erfüllung und im Rahmen der Vereinszwecke gemäß § 2, insbesondere der Organisation, Durchführung sowie anderer Bereiche des Spiel- und Sportbetriebes und des Vereinslebens erfaßt, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder.
  1. 2)Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke

-     der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe in Verein, Verband und Landessportbund

-     der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern und dem Verein und in deren Verhältnis zu Verband und Landessportbund.

  1. 3)Von den zur Erfüllung der Vereinszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Telefon-/Faxnummern, Email-Adressen und Angaben über die Zugehörigkeit zum Verein unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Werbung für eigene Angebote des Vereins genutzt werden. Die Betroffenen können der Nutzung der Daten widersprechen.
  1. 4)Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, daß die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, daß bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein und über die Beendigung der Tätigkeiten für den Verein hinaus.
  1. 5)Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
  1. a)Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. b)Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  3. c)Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen läßt,
  4. d)Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

§ 25

Auflösung des Vereins

  1. 1)Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung gemäß § 15 (2) dieser Satzung beschlossen.
  1. 2)Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlußes amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
  1. 3)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Landessportbund NRW und an den Westfälischen Tennis-Verband mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden ist.

§ 26

Inkrafttreten

Die Änderungen zur bisher gültigen, von der Mitgliederversammlung des Vereins zuletzt am 24. Januar 2003 geänderten Satzung sind von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27. Januar 2012 beschlossen worden. Diese geänderte Fassung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle Wahlperioden laufen unverändert weiter.

Die am 27.Januar 2012 beschlossenen Änderungen wurden am 16.07.2012 in das Vereinsregister eingetragen

gezeichnet

 

 

Klaus-Walter Kröll                  Dr. Rita Rizzi Kaczmarek                    Dr.Dirk Seifert

1. Vorsitzender                         2. Vorsitzende                                        Schatzmeister

 
 

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